Infolge des EuGH-Urteils vom 12. Februar 2026 (Rs. C-864/24) ändert die BaFin ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Stimmrechtszurechnung bei abgestimmtem Verhalten (Acting in Concert) gemäß § 34 WpHG; die Auslegung von § 30 WpÜG bleibt unverändert.
Hintergrund
Der EuGH hat in der Rechtssache C-864/24 entschieden, dass die Regelung zur Stimmrechtszurechnung bei abgestimmten Verhalten (Acting in Concert) in § 34 Abs. 2 WpHG insoweit gegen Europarecht verstößt, als sie über den Wortlaut der Transparenzrichtlinie[1] hinausgeht. Die Transparenzrichtlinie sieht die Zurechnungsalternative des „in sonstiger Weise“ abgestimmten Verhaltens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 2. Alt WpHG), also eines ohne bestehende Vereinbarung i.S.v. Art. 10 lit. a) der Transparenzrichtline lediglich faktisch abgestimmten Verhaltens, nicht vor. Eine von den Vorgaben der Transparenzrichtlinie abweichende strengere Zurechnungsvorschrift sei auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Nr. iii der Transparenzrichtlinie nur dann zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Kontrolltransaktionen stehe.
Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Auslegung von § 34 WpHG und § 30 WpÜG
Vor dem Hintergrund dieses Urteils hat die die Bafin in ihrer Aufsichtsmitteilung vom 20. März 2026 Hinweise auf ihre Verwaltungspraxis bei der künftigen Auslegung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG sowie Hinweise zur Anwendung und Auslegung von § 30 WpÜG gegeben: Die BaFin wird künftig § 34 Abs. 2 WpHG dahingehend auslegen und anwenden, dass eine Stimmrechtszurechnung im Sinne der Transparenzrichtlinie nur dann vorliegt, wenn eine Abstimmung über die einvernehmliche Ausübung von Stimmrechten auf Grund einer Vereinbarung erfolgt, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen (vgl. Wortlaut des Art. 10 lit. a) der Transparenzrichtline) – was bedeutet, dass entgegen dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 WpHG eine Abstimmung „in sonstiger Weise“ für eine Stimmrechtszurechnung nun nicht mehr ausreichend ist.
Da das EuGH-Urteil nicht nur den Zurechnungstatbestand des Acting in Concert betrifft, sondern sämtliche Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG, soweit sie an Meldepflichten von Stimmrechten anknüpfen und über die Regelungen in der Transparenzrichtlinie hinausgehen, wird die BaFin künftig zudem die Zurechnungstatbestände der § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Sicherungsübertragung) und Nr. 5 (dingliches Erwerbsrecht) WpHG nicht mehr anwenden, da in der Transparenzrichtlinie jeweils ein entsprechender Zurechnungstatbestand nicht vorgesehen ist. Insoweit gilt auch die im Emittentenleitfaden der Bafin und den FAQ der Bafin zu den Transparenzpflichten nach §§ 33 ff. WpHG dargestellte Verwaltungspraxis nicht mehr. Demgegenüber geht die BaFin von der Europarechtskonformität der Vorschriften des WpÜG über die Stimmrechtszurechnung aus und wird diese, insbesondere den bislang parallel ausgelegten § 30 WpÜG, daher bei Verfahren nach dem WpÜG i.V.m. den Vorschriften der WpÜG-Angebotsverordnung sowie ggf. des Börsengesetzes weiterhin unverändert anwenden und auslegen.
Die Aufsichtsmitteilung der BaFin gilt seit Veröffentlichung und bis zu einer richtlinienkonformen Anpassung des § 34 Abs. 1 und 2 WpHG; vor dieser Aufgabe steht nun der deutsche Gesetzgeber.
[1] Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG vom 15.12.2004