Darf ein Investor einem Manager seine Beteiligung wegnehmen, sobald dieser das Unternehmen verlässt – ohne Angabe von Gründen? Der BGH hat in einer aktuellen Grundsatzentscheidung (Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24) mehr Rechtssicherheit für sogenannte Management Equity Programs geschaffen und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln wirksam sind.
Hintergrund: Das „Damoklesschwert“ des BGH
In der Private-Equity-Welt ist es üblich, dass Manager eines Portfoliounternehmens nicht nur ihr Gehalt, sondern auch eine direkte Beteiligung am Unternehmenserfolg erhalten. Solche Managementbeteiligungsprogramme (MEPs) sollen Anreize schaffen und die Manager langfristig an das Unternehmen binden. Typischerweise sehen die zugrundeliegenden Verträge vor, dass der Manager seine Beteiligung zurückgeben muss, wenn er das Unternehmen verlässt – sogenannte Vesting- oder Call-Option-Regelungen.
Solche Klauseln sind jedoch rechtlich heikel. Der BGH hatte bereits in früheren Entscheidungen festgehalten, dass sogenannte freie Hinauskündigungsklauseln – also Regelungen, die einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus einer Gesellschaft drängen können – grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig sind (§ 138 Abs. 1 BGB). Dieses „Damoklesschwert“ über dem Gesellschafter, das seine Entscheidungsfreiheit lähmt, soll das Gesellschaftsrecht verhindern. Die Frage, wo genau die Grenze zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Klausel verläuft, war bislang nicht abschließend geklärt.
I. Der Fall
Im Rahmen eines MEPs gründeten die Beteiligten eine GmbH & Co. KG, über die die Manager einer mittelständischen Unternehmensgruppe mittelbar an der Holding beteiligt wurden. Der klagende Geschäftsführer erwarb eine Kommanditbeteiligung zum damaligen Verkehrswert von rund 150.000 Euro. Laufende Gewinne erhielt er keine; er sollte ausschließlich am Erlös eines späteren Unternehmensverkaufs (Exit) teilhaben.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Call Option: Sobald der Manager – aus welchem Grund auch immer – nicht mehr als Geschäftsführer tätig oder unwiderruflich freigestellt war, konnten die übrigen Gesellschafter seine Beteiligung zum dann geltenden Verkehrswert übernehmen. Als der Kläger ohne Angabe von Gründen abberufen und freigestellt wurde, machten die Beklagten von dieser Option Gebrauch – und zahlten nur noch rund 35.000 Euro, da der Unternehmenswert zwischenzeitlich gesunken war. Der Kläger verlor damit nicht nur seinen Job, sondern auch rund 115.000 EUR seines investierten Kapitals.
Er klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Gesellschafter sei, und berief sich auf die Sittenwidrigkeit der Call Option. Das Landgericht und das OLG München gaben ihm recht.
II. Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zurück. Die Karlsruher Richter nutzten den Fall für wichtige Klarstellungen:
Die Grundregel bleibt bestehen. Freie Hinauskündigungsklauseln sind bei Personengesellschaften und der GmbH weiterhin grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Entscheidend ist, ob eine Klausel die Entscheidungsfreiheit eines Gesellschafters dauerhaft beeinträchtigt – das sogenannte Damoklesschwert-Prinzip. Eine reine Kontrolle im Einzelfall, ob die Klausel missbräuchlich ausgeübt wurde (sog. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB), reicht als Schutz allein nicht aus.
Ausnahme für Managementmodelle – jetzt präziser
Es gibt jedoch eine anerkannte Ausnahme: Wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung gerade wegen und für die Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eingeräumt wird und die Beteiligung gegenüber dieser Funktion keine eigenständige Bedeutung hat, ist eine entsprechende Hinauskündigungsklausel sachlich gerechtfertigt. Diese Ausnahme präzisiert der BGH nun: Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls an – nicht auf das Vorliegen einzelner starrer Kriterien.
Exit-only-Beteiligung ist kein Problem
Das OLG München hatte die Klausel u.a. deshalb für sittenwidrig gehalten, weil der Manager nicht an laufenden Gewinnen, sondern nur am Exit-Erlös beteiligt war, was sein wirtschaftliches Risiko erhöhe. Der BGH erteilt diesem Argument eine Absage: Eine Beteiligung am Exit-Erlös ist bei Private-Equity-Strukturen typisch und wirtschaftlich sinnvoll – sie ist einer erfolgsabhängigen Bonuszahlung vergleichbar und mindert die Anreiz- und Bindungsfunktion der Beteiligung nicht.
Wirtschaftliches Risiko kein K.O.-Kriterium
Auch der Umstand, dass der Manager eine erhebliche Eigeninvestition getätigt und damit ein echtes unternehmerisches Risiko übernommen hatte, führt nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit der Klausel. Die Investition allein verleiht der Beteiligung noch kein eigenständiges Gewicht gegenüber der Geschäftsführerstellung.
Missbrauchsschutz über § 242 BGB
Die verbleibende Gefahr eines Missbrauchs – etwa eine Abberufung kurz vor einem lukrativen Exit – kann über die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB oder § 162 Abs. 2 BGB adressiert werden. Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalls.
III. Was bedeutet das für die Praxis?
Mehr Rechtssicherheit für Private-Equity-Strukturen
Die Entscheidung schafft mehr Planungssicherheit bei der Gestaltung von MEPs. Strukturen, bei denen die Beteiligung funktional und konzeptionell an die Geschäftsführerstellung geknüpft ist, können wirksam mit Call-Option-Regelungen kombiniert werden – auch wenn der Manager einen nennenswerten Eigenbeitrag leistet.
Exit-only-Modelle sind grundsätzlich zulässig
Die im Markt weit verbreiteten MEP-Strukturen, bei denen Manager ausschließlich am Exit-Erlös partizipieren, erhalten durch diese Entscheidung ausdrückliche Anerkennung.
Wichtig: Hinauskündigungsklausel und Abfindungsklausel sind getrennt zu beurteilen. Ob die Klausel, die zum Ausschluss berechtigt, wirksam ist, und ob die vorgesehene Abfindungshöhe angemessen ist, sind zwei verschiedene rechtliche Fragen. Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn eine Hinauskündigungsklausel wirksam ist, können Abfindungsvereinbarungen separat auf ihre Angemessenheit überprüft werden und im Einzelfall unwirksam sein.
Handlungsempfehlung
Bei der Gestaltung oder Überprüfung von MEP-Verträgen sollte der Annexcharakter der Beteiligung zur Geschäftsführerstellung sorgfältig dokumentiert und im Vertrag klar verankert werden. Die Abfindungsregelungen sind weiterhin gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen – und bieten weiterhin Angriffspunkte für Manager, die sich gegen den Verlust ihrer Beteiligung wehren möchten.